Seite 2 von 3
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB's)
1. Allgemeines
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der JEVATEC GmbH gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge, Werkverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Zur Wirksamkeit anderslautender Bedingungen bedarf es einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
1.2. Sollte sich eine Bestimmung dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
1.3. Die JEVATEC GmbH behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die JEVATEC GmbH verpflichtet sich, vom Auftraggeber als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
2. Vertragsabschluss
2.1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Auftragsbestätigung durch die JEVATEC GmbH zustande. Alle Vereinbarungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3. Umfang der Lieferungen und Leistungen
3.1. Die Lieferungen und Leistungen von der JEVATEC GmbH sind in der Auftragsbestätigung einschließlich eventueller Beilagen zu dieser abschließend aufgeführt. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.
4. Technische Unterlagen
4.1. Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
4.2. Die JEVATEC GmbH behält sich alle Rechte an den technischen Unterlagen vor, die sie dem Auftraggeber ausgehändigt hat. Ohne vorherige schriftliche Ermächtigung von der JEVATEC GmbH dürfen diese Unterlagen weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zweckes verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber übergeben worden sind. Der Besitz dieser Unterlagen berechtigt nicht zum Nachbau von Maschinen, Anlagen, Komponenten oder von Teilen derselben.
5. Geheimhaltung
5.1. Jede Vertragspartei hat die Fabrikations-, Erfahrungs- und Geschäftsgeheimnisse der anderen Vertragspartei, die ihr zugänglich gemacht oder anderweitig bekannt werden, strikt geheim zuhalten. Die Vertragsparteien dürfen diese Geheimnisse weder direkt noch indirekt irgendwelchen Dritten mitteilen, noch sie auf irgendeine Weise veröffentlichen oder für andere Zwecke (namentlich für den Nachbau von Maschinen, Anlagen und Komponenten sowie von Teilen derselben) verwenden.
6. Preise
6.1. Die Preise verstehen sich netto ab Lager Jena, gemäß Incoterms® 2020, ohne Mehrwertsteuer / Warenumsatzsteuer und Verpackung, zahlbar ohne irgendwelche Abzüge. Sämtliche Nebenkosten (z. B. Fracht, Versicherung, Ausfuhr-Durchfuhr-, Einfuhr- und andere Bewilligungen sowie Beurkundungen) gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ebenso hat der Auftraggeber alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden oder sie gegen entsprechenden Nachweis von der JEVATEC GmbH zurückzuerstatten, falls die JEVATEC GmbH hierfür leistungspflichtig geworden ist.
6.2. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt, wenn:
-die Lieferfrist nachträglich aus einem vom Auftraggeber zu vertretendem Grunde verlängert wird oder
-Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben oder
-das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Auftraggeber gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.
7. Zahlungsbedingungen
7.1. Die Zahlungen sind gemäß den Bedingungen der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung zu leisten. Die Zahlungspflicht gilt als erfüllt, wenn der gesamte vereinbarte Lieferpreis ausbezahlt worden ist. Für Vorauszahlungen werden keine Zinsen vergütet.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Die von der JEVATEC GmbH gelieferten oder verkauften Gegenstände bleiben Eigentum der Firma JEVATEC GmbH bis zur Erfüllung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertrag gegen den Kunden zustehenden Ansprüche.
8.2.Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die JEVATEC GmbH gegenüber Kunden im Zusammenhang mit dem Vertragsgegenstand, beispielsweise aufgrund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt. Vorgenannte Regelung gilt nicht, wenn die Reparaturen oder Ersatzteillieferungen durch die JEVATEC GmbH unzumutbar verzögert werden oder fehlgeschlagen sind.
8.3. Bis zur Erfüllung der vorgenannten Ansprüche der JEVATEC GmbH dürfen die Gegenstände nicht weiterveräußert, vermietet, verliehen, verschenkt und auch nicht Dritten in Besitz gegeben werden. Sicherungsübereignungen und Verpfändungen sind ohne Zustimmung der Firma untersagt.
8.4. Für den Fall, dass der Vertragspartner der JEVATEC GmbH ein Wiederverkäufer ist, wird ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderungen aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Kunden, Abnehmern oder Dritten, einschließlich sämtlicher Nebenrechte, in Höhe des Rechnungswertes der JEVATEC GmbH bereits jetzt abgetreten werden.
8.5. Der Kunde der JEVATEC GmbH ist zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes für eine Dauer des Eigentumsvorbehaltes nur solange berechtigt, wie er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
8.6. Falls der Kunde der JEVATEC GmbH in Zahlungsverzug gerät oder seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht erfüllt, hat die JEVATEC GmbH das Recht, Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Die JEVATEC GmbH kann den Vertragsgegenstand von Ihrem Vertragspartner herausverlangen und nach Androhung einer angemessenen Frist durch freihändigen Verkauf zu verwerten.
8.7. Alle Kosten der Rücknahme, der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Vertragspartner der JEVATEC GmbH.
8.8. Der Kunde ist verpflichtet, bei Zugriffen Dritter, beispielsweise bei Pfändungen und Beratung oder Einleitung eines Insolvenzverfahrens die JEVATEC GmbH unverzüglich zu informieren. Eines Rücktrittes vom Vertrag bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes zur Durchsetzung des Eigentumsvorbehaltes und verlängerten Eigentumsvorbehaltes bedarf es nicht.
8.9. Der Vertragspartner der JEVATEC GmbH verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten sowie alle notwendigen Wartungsarbeiten und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich durchführen zu lassen
8.10. Die JEVATEC GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherungen freizugeben, wenn der wert der zu sichernden Forderungen, die noch nicht ausgeglichen sind, um mehr als 10 % mit dem vorgenannten Sicherungsrecht übersichert wird.
9. Lieferfrist
9.1. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Auftraggeber zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Auftraggeber abgesandt worden ist.
9.2. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Auftraggeber voraus.
9.3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn Hindernisse auftreten, die die JEVATEC GmbH trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet ob sie bei der JEVATEC GmbH, beim Auftraggeber oder einem Dritten entstehen. Sobald der die Lieferung hindernde Umstand nicht mehr besteht, wird der Liefertermin schriftlich neu festgesetzt.
9.4. Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Auftraggeber keine Rechte und Ansprüche. Insbesondere hat er kein Recht auf Vertragsrücktritt. Diese Einschränkung gilt nicht im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit der JEVATEC GmbH. Dagegen gilt sie im Falle von rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
9.5. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten für jeden Monat berechnet (mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat). Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen, und den Auftraggeber mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
10. Gefahrenübergang, Abnahme
10.1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die JEVATEC GmbH noch andere Leistungen, z. B. Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung der JEVATEC GmbH über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Auftraggeber darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.
10.2. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die die JEVATEC GmbH nicht zu zurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Auftraggeber über. Die JEVATEC GmbH verpflichtet sich, auf Kosten des Auftraggebers die Versicherung abzuschließen, die dieser verlangt hat.
10.3. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Auftraggeber zumutbar.
10.4. Die JEVATEC GmbH wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Auftraggeber weitergehende Prüfungen, sind diese gesondert zu vereinbaren und vom Auftraggeber zu bezahlen.
10.5. Der Auftraggeber hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist zu prüfen und der JEVATEC GmbH eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Transportschäden müssen innerhalb von fünf Arbeitstagen bei der JEVATEC GmbH gemeldet werden. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
10.6. Die JEVATEC GmbH hat die ihr gemäß Ziffer 10.2. mitgeteilten Mängel so schnell wie möglich zu beheben, und der Auftraggeber hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
10.7. Die Durchführung einer Abnahmeprüfung sowie die Festlegung der dafür geltenden Bedingungen bedürfen einer besonderen Vereinbarung.
10.8. Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen hat der Auftraggeber keine Rechte oder Ansprüche außer der in Ziffer 10 und 11 ausdrücklich genannten (Gewährleistung, Haftung für Mängel).
11. Mängelansprüche, Verjährung
Für Sachmängel der Lieferung leistet die JEVATEC GmbH unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt Gewähr:
11.1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der JEVATEC GmbH nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist der JEVATEC GmbH unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum der JEVATEC GmbH.
11.2. Zur Vornahme aller der JEVATEC GmbH notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit der JEVATEC GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zugeben, andernfalls ist die JEVATEC GmbH von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zu Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die JEVATEC GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der JEVATEC GmbH Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
11.3. Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die JEVATEC GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes.
11.4. Der Auftraggeber hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die JEVATEC GmbH – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Auftraggeber lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
Weitere Ansprüche bestimmen sich nach Abschnitt 12.2 dieser Bedingungen.
11.5. Ein Mangel des Vertragsgegenstandes liegt nicht vor, wenn nachfolgende Bedingungen eingetreten sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der JEVATEC GmbH zu verantworten sind.
11.6. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der JEVATEC GmbH für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung von der JEVATEC GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
11.7. Mängelansprüche für alle verkauften neuen Gegenstände verjähren in einem Jahr seit Anlieferung der Sache. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von 2 Wochen nach Ablieferung, bezogen auf die Absendung der Anzeige, gegenüber der JEVATEC GmbH gerügt werden, ansonsten ist der Verkäufer von einer Mangelhaftung befreit.
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft, so hat der Vertragspartner von der JEVATEC GmbH folgende Rechte:
Die JEVATEC GmbH ist zur Nacherfüllung verpflichtet und wird diese nach ihrer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen.
Schlägt die Nachbesserung fehl, so ist der Vertragspartner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung von der JEVATEC GmbH nur unerheblich ist.
12. Ausschluss weiterer Haftungen
12.1. Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der JEVATEC GmbH infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der Abschnitte 11 und 12.2.
12.2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die JEVATEC GmbH – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder Leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,
e. bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die JEVATEC GmbH auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
13. Software-Nutzung
Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
Der Auftraggeber darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang
(§§ 69 a ff UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der JEVATEC GmbH zu verändern.
Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der JEVATEC GmbH bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
14. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
14.1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen der JEVATEC GmbH und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.2. Gerichtsstand ist das für den Sitz der JEVATEC GmbH zuständige Gericht. Die JEVATEC GmbH ist jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Auftraggebers Klage zu erheben.
Die AGB's stehen auch als Download zur Verfügung.